Hinweise zum Thema "Recht am eigenen Bild"

(Keine Rechtsberatung)

rechtliches

Das Recht zur Veröffentlichung der Bilder

Bei Auftragsabschluss erhalten Sie von mir auch das Recht, die Bilder im vorher abgesteckten Rahmen für Ihre Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen. Die nötige Lizenz ist in der Regel im Honorar mit inbegriffen. Der Name des Fotografen muß in der Quellenangabe gelistet sein. Beachten Sie bitte aber noch zwei Dinge:

  • Das Urheberrecht an den Aufnahmen verbleibt weiterhin beim Fotografen.
  • Das Recht am eigenen Bild gemäß Urhebergesetz muß auch bei Veranstaltungsfotos beachtet werden.

Das Recht am eigenen Bild

Jeder Mensch hat nach der deutschen Gesetzgebung das "Recht am eigenen Bild", das heißt, er darf entscheiden, ob sein Bildnis für Veröffentlichungen verwendet werden darf und in welchem Umfang. Im Umkehrschluss heißt das, daß derjenige, der dieses Bildnis veröffentlichen will, vorher die (am besten schriftliche) Erlaubnis zur Veröffentlichung einholen muß. Für die Veranstaltungsfotografie heißt das, daß ich in der Regel keine Bilder verwenden darf, die einen oder mehrere Personen herausstellt und erkennbar zeigt, ohne daß deren Einverständnis vorliegt.

Hier das Zitat des Gesetzestextes:

§22 KunstUrhG:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

Ausnahmen

Da Veranstaltungen der Sache nach immer mit Personen zu tun haben, wäre demnach eine sinnvolle Veranstaltungsfotografie nicht möglich. Daher hat der Gesetzgeber wichtige Ausnahmen geschaffen.

§23 KunstUrhG:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

Demnach dürfen von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen Bilder von Teilnehmern veröffentlicht werden ohne eine explizite Einverständniserklärung, wenn sie nicht aus der Menge hervorgehoben werden und wenn sie auf Bildern vorkommen, die den Zweck und die Art der Veranstaltung zum Ausdruck bringen. Da Personen, die an Versammlungen teilnehmen, damit rechnen müssen, aufgrund eines öffentlichen Interesses gefilmt oder fotografiert zu werden, können sie nur durch Fernbleiben dieser Veranstaltung verhindern, aufgenommen zu werden.

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